AGB für gewerbliche Kunden (ausschließlich Fachhändler)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden (B2B)

Bitte beachten: Wir vertreiben unsere Produkte ausschließlich an den Fachhandel! Sie benötigen zur Registrierung als Kunde / zur Bestellung von Waren eine Umsatzsteuer-Identnummer. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Lieferverträge des Verkäufers. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

2. Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte.

3. Angebote sind freibleibend.

4. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung geltende Preis.

5. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten zugrunde; Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Lieferung erfolgt unfrei. Frachtkosten trägt der Käufer. Erfüllungsort für den Versand ist die Verladestelle, auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers.

6. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit.

7. Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozeß der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmittel, Kohlen, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten.

8. Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.

9. Transportschäden und Fehlmengen sind am Tage des Empfanges der Ware durch Drahtbescheid oder Fernsprecher mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKW entstehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen. Bruchschäden und Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene oder private LKW sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschrift zu belegen. Bei Lieferung durch eigene LKW des Verkäufers sind Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen. Bei verpackter Ware ist der Empfänger verpflichtet, innerhalb fünf Tagen nach Erhalt der Sendung die Ware zu untersuchen und Transportschäden oder Fehlmengen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Bruch und Schwund in den handelsüblichen Grenzen können nicht beanstandet werden.

10. Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigenden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.

11. Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu zahlen.

12. Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer Vereinbarung. Sie wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht usw. vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, daß auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit der Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend; der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.

13. Der Verkäufer ist verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont-Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

14. Schecks gelten nicht als Barzahlung.

15. Bei nichtvertragsmäßiger Zahlung ist der Verkäufer ohne Mahnung berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 2% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

16. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadenersatzpflicht.

17. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig. Zugleich gelten alle Bonifikationen und Rabatte als verfallen, so daß der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.

18. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

19. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum des Verkäufers.

20. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Lieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Lieferungsvertrag in gleichen Umfange im voraus an den Verkäufer abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.

21. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Ziffer 25 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Ziffer 25 an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung) ist der Käufer nicht berechtigt.

22. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche). Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

23. Ãœbersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.

24. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit Einsicht beim Grundbuchamt zu nehmen, und zwar sowohl den Grundbesitz der Firma, als auch den Privatbesitz der Firmeninhaber. Bei Personengesellschaften auch den Besitz der Gesellschafter.

25. Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel der Ware innerhalb fünf Tagen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau schriftlich anzuzeigen.

26. Für Transportschäden und Fehlmengen gilt Ziffer 11.

27. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge sind die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zunächst ausgeschlossen. Dem Käufer steht das Recht zu, Nachbesserungen zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch beim zweiten Versuch fehl, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ist der Gegenstand gebraucht, erfolgt die Veräußerung, wie beabsichtigt, unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsrechte.

28. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig sind.

29. Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen des Verkäufers, gilt Neuss. Soweit der Käufer Nichtkaufmann im Sinne des HGB oder zu den §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, gilt gleichfalls das für die Geschäftsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht als Gerichtsstand: a) wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat; b) wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Person oder Firma nach Vertragsabschluß ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder der Wohn-/Geschäftssitz beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; c) wenn die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens gemäß Â§Â§688 ff. ZPO erfolgt.

30. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.

31. Sollte die Vertragserfüllung durch uns ganz oder teilweise erst nach Inkrafttreten eines neuen Umsatzsteuersatzes erfolgen und uns dadurch eine Mehr- oder Minderbelastung entstehen, behalten wir uns eine entsprechende Neuberechnung vor.